Hausdurchsuchungen – Willkürlicher Statuswechsel von Zeugen zu Beschuldigten

Hausdurchsuchungen

Das Recht, sich selbst nicht belasten zu müssen, ist in unserem Grundgesetz verankert. Das sogenannte Auskunftsverweigerungsrecht ermöglicht es Zeugen, die Antwort auf solche Fragen zu verweigern, mit deren Beantwortung sie sich selbst belasten würden.

Hintergrund der Ermittlungen

Im Januar 2026 lud die Bochumer Polizei fünf Personen zu einer Zeugenvernehmung. Diese sollten Angaben zu einer körperlichen Auseinandersetzung machen, die sich im August 2024 in Frankreich zugetragen haben soll. Laut den uns vorliegenden Informationen richtete sich der Vorwurf einer möglichen Beteiligung bisher lediglich gegen eine einzelne Person, bei der bereits im vergangenen Jahr eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden war.

Alle fünf Personen machten im Rahmen der Zeugenvernehmung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch und äußerten sich nicht zu einer möglichen Tatbeteiligung oder konkreten Tathandlungen des Beschuldigten.

Statuswechsel von Zeugen zu Beschuldigten

Dass die fünf Personen von ihrem Recht Gebrauch machten, sich nicht selbst belasten zu müssen, führte bei der Staatsanwaltschaft Bochum offenbar zu der plötzlichen Annahme eines Anfangsverdachts. In der Folge fanden bei den ursprünglich als Zeugen geladenen Personen am gestrigen Morgen Hausdurchsuchungen statt. Laut Durchsuchungsbeschluss sind diese nun selbst verdächtigt, an der körperlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein.

In dem Durchsuchungsbeschluss wird außerdem behauptet, dass die betroffenen Personen Mitglieder einer „Hooliganvereinigung“ aus Bochum seien und von französischen Polizeibeamten unter Mithilfe des LKA NRW identifiziert worden seien.

Kritik an der Vorgehensweise

Wir als Fanhilfe Bochum verurteilen diesen willkürlichen Statuswechsel von Zeugen zu Beschuldigten auf Schärfste. Die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Bochum steht im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Prinzipien. Die bisherigen Ermittlungen haben offensichtlich lediglich ergeben, dass sich die fünf Personen zum fraglichen Zeitpunkt in Frankreich aufgehalten haben. Anhaltspunkte für eine mögliche Tatbeteiligung ergaben die bisherigen Ermittlungen nicht, was dazu führte, dass die Personen ursprünglich nur als Zeugen geladen wurden.

Es bleibt unklar, ob mit den Zeugenvernehmungen beabsichtigt war, dass sich die Personen selbst belasten, oder ob von Anfang an geplant war, aus dem (erwartbaren) Schweigen einen Anfangsverdacht zu konstruieren.

Beide Szenarien stellen jedoch keine rechtsstaatliche Ermittlung und Strafverfolgung dar. Dem plötzlichen Statuswechsel dürften nach über 1,5 Jahren andauernder Ermittlungsarbeit kaum neue Tatsachen zugrundeliegen.

Unsere Kritik richtet sich insoweit nicht nur gegen den Umgang mit den fünf betroffenen Personen, sondern auch gegen die generelle Praxis, Verdächtige und Zeugen abermals nicht klar voneinander zu trennen und den Status nach Belieben willkürlich zu wechseln. Aus unserer Sicht gefährdet diese Praxis das Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden und führt zu einer nicht hinnehmbaren Aushöhlung des verfassungsrechtlich garantierten Schutzes des Einzelnen vor einer (möglichen) Selbstbelastung.

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