§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie soll im ersten Quartal des Geschäftsjahres anberaumt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. Die Tagesordnung umfasst mindestens folgende Punkte:
- Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
- Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Festsetzung des Mindestmitgliedsbeitrages und
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
- Der Vorstand lädt mindestens 14 Tage vorher per E-Mail oder auf anderem geeigneten elektronischem Wege (z. B. Signal-Gruppe) unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
- Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jedes Mitglied kann Satzungsänderungen schriftlich beim Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einreichen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Über Satzungsänderungen oder eine Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Über die Beschlüsse und über den wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Diese wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem Kassenwart und 1-3 Ersatzmitgliedern.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt; Abwahl ist jederzeit durch Mehrheitsbeschluss möglich.
- Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Die Vorstandsmitglieder handeln im Namen des Vereins.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, koordiniert Unterstützungsarbeit und verwaltet die Finanzen.
- Der Vorstand entscheidet über Ausgaben aus Beiträgen und Spenden.
§ 8 Antrag, Verfahren, Entscheidung
- Der Antrag auf Hilfe und Unterstützung ist schriftlich – auch per E-Mail – bei der Fanhilfe Bochum einzureichen. Er soll eine kurze Darstellung des zugrundeliegenden Sachverhalts enthalten. Auf Aufforderung sind die dem dargestellten Sachverhalt zugrundeliegenden Anschreiben von Behörde oder Justiz in Kopie vorzulegen.
- Der Vorstand der Fanhilfe Bochum entscheidet nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit über die Gewährung der Unterstützungsleistung, deren Art und Höhe. Geldstrafen, Geldbußen und sonstige Strafzahlungen werden nicht von der Fanhilfe Bochum übernommen. Die Entscheidung soll nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen innerhalb von 2 Wochen getroffen werden. Sie ist dem Mitglied schriftliche mitzuteilen. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Aus der Mitgliedschaft folgt kein Anspruch auf finanzielle Unterstützungsleistungen. Eine vollständige Deckung der Rechtsverfolgungskosten soll nur in Ausnahmefällen bewilligt werden. Die Entscheidung ist immer einzelfallabhängig. Berücksichtigt werden jedoch insbesondere folgende Kriterien:
- Finanzielle Kassenlage,
- Regelmäßige Einzahlung des Mitgliedsbeitrags durch den Antragsteller,
- Dauer der Mitgliedschaft (mind. 6 Monate),
- Finanzielle Situation des Mitglieds,
- Anzahl der aktuellen Unterstützungsfälle und
- Erfolgsaussichten des Vorgehens.
§ 9 Vertraulichkeit und Datenschutz
- Informationen über einzelne Unterstützungsfälle, Mitglieder oder interne Abläufe sind vertraulich zu behandeln.
- Der Vorstand trifft Maßnahmen zum Schutz sensibler Daten.
- Veröffentlichungen erfolgen nur im Einklang mit den Betroffenen und unter Wahrung ihrer Interessen.
§ 10 Haftungsbegrenzung
- Die Haftung des Vereins sowie seiner Organe, Mitglieder und Beauftragten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit entstehen, haftet der Verein nur, sofern diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Organmitgliedern oder sonstigen Beauftragten des Vereins beruhen.
- Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Die Mitglieder haften lediglich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder einer von ihnen ausdrücklich übernommenen Verpflichtung.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Wegfall des Vereinszwecks fällt das verbleibende Vermögen an den Dachverband der Fanhilfen e.V., Leisewitzstraße 37b, 30175 Hannover.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 03.09.2025 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.